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Auf dieser Seite finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Lizenzvereinbarung. Beides ist Bestandteil und Bedingung für die Nutzung der Musik der bluevalley GmbH & Co. KG.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen   Flagge Vereinigtes Königreich

 

§ 1

Die bluevalley GmbH & Co. KG (nachfolgend: "bluevalley"), als Lizenzgeber, räumt dem Vertragspartner (Lizenznehmer und Nutzer) im Umfang des ausgewählten Lizenzmodells das Recht ein, urheberrechtlich geschützte nicht verwertungsgesellschaftspflichtige (GEMA-, AKM-, SUISA- und GVL freie)  Musiktitel zu nutzen.

Die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien ergeben sich aus den Regelungen zu dem jeweils ausgewählten Lizenzmodell, der Lizenzvereinbarung und den nachfolgenden Bestimmungen.

Ein Lizenzvertrag kommt deshalb nur zustande, wenn der Lizenznehmer der Einbeziehung sowohl der Regelungen der Lizenzvereinbarung wie auch dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausdrücklich zugestimmt hat. AGB des Lizenznehmers werden auch dann kein Bestandteil des Lizenzvertrages, wenn bluevalley diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

 

§ 2

Bluevalley bietet verschiedene Lizenzmodelle an. Diese unterscheiden sich nach Anzahl der nutzbaren Musiktitel, der Lizenzzeit, dem Zweck der Nutzung, der Art des oder der Medien, für die die Nutzung vorgesehen ist und des (räumlichen) Nutzungsgebietes.

Voraussetzung für eine Bestellung eines Lizenzmodells und damit den Abschluss eines Lizenzvertrages ist die Registrierung zur Einrichtung eines Kundenkontos und die Eingabe des ausgewählten Lizenzmodells.

Die kostenpflichtige Bestellung eines im Online-Shop präsentierten Preismodells ist das Angebot des Bestellers an bluevalley auf Abschluss eines Lizenzvertrags mit dem Inhalt des ausgewählten Lizenzmodells, der Lizenzvereinbarung und dieser AGB.

Bluevalley bestätigt den Eingang des Angebots (der Bestellung) unverzüglich per Email und erklärt binnen angemessener Frist die Annahme des Angebots. Bluevalley kann die Annahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Einstellung der Rechnung im Kundenkonto gilt als Annahme. Mit Annahme des Angebots kommt es zum Abschluss des Lizenzvertrages und ist der Besteller verpflichtet, die vereinbarte Lizenzgebühr zu entrichten. Unverzüglich nach Eingang der Lizenzgebühr bei bluevalley wird dem Besteller der Zugriff auf die bestellten Musiktitel oder alle Musiktitel des Musikarchivs und der Zugriff auf den Freigabekonfigurator zur Generierung des/der Lizenzdokumente, ermöglicht.

Mit dem Tag, an dem der Zugriff auf den bluevalley-Freigabekonfigurator ermöglicht wird, beginnt, soweit eine zeitliche Begrenzung der Lizenz vereinbart ist, die Lizenzzeit.

 

§ 3

Bluevalley sichert zu, dass der Zugriff auf die Musiktitel bei ordnungsgemäßem Einsatz der angegebenen technischen Mittel und der jeweils erforderlichen Software mangelfrei möglich ist. Für Mängel oder die Unmöglichkeit des Zugriffs auf die vom Lizenznehmer ausgewählten Musiktitel, die ihren Grund im Einflussbereich des Lizenznehmers haben, haftet bluevalley nicht.

Ist der Zugriff auf Musiktitel für einen Zeitraum von bis zu 96 Stunden nicht möglich und ist dies im Einflussbereich der bluevalley begründet, haftet bluevalley nur dann auf Schadensersatz, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Ab der 97. Stunde haftet bluevalley auch für einfache Fahrlässigkeit. Ein Ausfall des Zugriffs ist bluevalley in Textform (schriftlich, z.B. per Email) anzuzeigen. Die Frist beginnt mit dem Tag und der Stunde der Absendung der Anzeige (Absendezeitangabe Email, Absendezeitangabe Fax, Poststempel-Stundenangabe, Frankit und andere Freimachungen 18.00 Uhr des Absendetages) zu laufen.

Bei einem Ausfall des von bluevalley genutzten Servers als Ursache für den Ausfall des Zugriffs, haftet bluevalley dann nicht, wenn dieser Folge höherer Gewalt ist.

 

§ 4

Die Lizenzgebühr kann per AmazonPay, Pay Pal, Lastschrift, Visa Card, Mastercard oder nach besonderer Vereinbarung auch auf Rechnung bezahlt werden. Soweit der Zahlungseinzug durch einen Dienstleister erfolgt, gelten dessen AGB neben den AGB der bluevalley.

Die Lizenzgebühr ist einmalig für jede Lizenzzeit im Voraus zu entrichten, kann jedoch je nach Lizenzmodell auch in Teilzahlungen entrichtet werden. Mit Einräumung der Nutzungsberechtigung und Eröffnung des Zugriffs auf die Musiktitel durch bluevalley und vollständiger Zahlung der Lizenzgebühr durch den Nutzer sind die gegenseitigen Hauptpflichten aus dem Lizenzvertrag erledigt; ein Dauerschuldverhältnis wird nicht begründet.

Ist, entsprechend dem ausgewählten Lizenzmodell, vereinbart, dass die Lizenzgebühr in monatlichen, dreimonatlichen, halbjährlichen oder jährlichen Raten entrichtet wird, sind diese entsprechend so zu entrichten, dass bluevalley mit Beginn des vierten Werktags des Zeitraums, für den die Rate zu entrichten ist, über den zu zahlenden Betrag verfügen kann.

Bei verspäteter Zahlung ist bluevalley berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und für jede Zahlungserinnerung € 5,00 als Aufwandsentschädigung zu berechnen. Rücklastschriftgebühren, mit denen bluevalley belastet wird, sind in der von der Bank oder dem mit dem Zahlungseinzug beauftragten Dienstleister bluevalley berechneten Höhe zu ersetzen.

Kommt der Lizenznehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug und kommt er diesen auch nach einer Zahlungserinnerung nicht binnen von sieben Tagen nach deren Erhalt nach, ist bluevalley berechtigt, den Zugang zum Musikarchiv, den download von Musiktiteln und die Freischaltung von Lizenzdokumenten zu sperren. Die Sperrung wird aufgehoben, wenn der Lizenznehmer sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen, sei es wegen der die Sperrung erfolgte oder sei es wegen einer später entstandenen Zahlungsverpflichtung, nicht mehr in Verzug befindet.

Kommt der Lizenznehmer mehr als einen Monat mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist bluevalley berechtigt, den Lizenzvertrag fristlos zu kündigen und die Berechtigung zur Nutzung des oder der Musiktitel rückwirkend auf den ersten Tag des Eintritts des Zahlungsverzug zu widerrufen.

Vor Ausspruch der Kündigung hat bluevalley den Lizenznehmer auf seine nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen hinzuweisen und dass er, wenn er diesen nicht binnen eines Monats nach Erhalt des Hinweises nachkommt, mit einer Kündigung zu rechnen hat. Eine Kündigung ist auch dann zulässig, wenn er den im Hinweis bezeichneten Zahlungsverpflichtungen zwar binnen des Monats nachgekommen ist, er aber innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erhalt des Hinweises mit weiteren Zahlungsverpflichtungen wiederum in Verzug gekommen ist. Eines nochmaligen Hinweises bei erneutem Verzug innerhalb der zwei Monate bedarf es nicht.

Kommt der Lizenznehmer seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als zwei Mal in einem Zeitraum von zwölf Monaten verspätet nach, ist bluevalley zur fristlosen Kündigung berechtigt. Vor Ausspruch der Kündigung hat bluevalley den Lizenznehmer auf die verspätet eingegangen Zahlungen hinzuweisen und dass er, wenn es nach Erhalt des Hinweises in einem darauf folgenden Zeitraum von zwölf Monaten nochmals zu einer verspäteten Zahlung kommt, er mit einer Kündigung zu rechnen hat.

Mit Erhalt der Kündigung hat der Lizenznehmer die von ihm abgespeicherten Musiktitel unverzüglich zu löschen, die erfolgte Löschung schriftlich an Eides Statt zu versichern und ihm etwa überlassene Datenträger (USB-Stick, Festplatte, CD) an bluevalley herauszugeben. Die Kosten der Rücksendung trägt der Lizenznehmer. Bluevalley sperrt mit dem Widerruf den Zugriff auf die für den Lizenznehmer bis dahin zugänglichen Musiktitel und den bluevalley-Freigabekonfigurator. Abgespeicherte Lizenzdokumente sind zu löschen, ausgedruckte Lizenzdokumente zu vernichten. Die erfolgte Löschung und Vernichtung ist schriftlich an Eides Statt zu versichern.

Mit dem Widerruf werden auch die Unterlizenzen, die der Lizenznehmer seinen Endabnehmern am oder nach dem ersten Tag des Eintritts des Zahlungsverzugs erteilt hat, rückwirkend ab dem ersten Tag des Eintritts des Zahlungsverzugs unwirksam. Der Lizenznehmer hat, soweit er solche Unterlizenzen erteilt hat, bluevalley die betroffenen Endabnehmer zu benennen.  Bluevalley ist berechtigt, diese Endabnehmer von der Unwirksamkeit der Unterlizenz zu informieren.

 

§ 5

Mit dem Tag nach Ablauf der Lizenzzeit des zuletzt bestehenden Lizenzvertrages wird, ohne dass bluevalley oder der Lizenznehmer dies ausdrücklich erklären müssten, jeweils ein neuer Lizenzvertrag mit dem Inhalt des vorhergehenden Lizenzvertrages und einer weiteren Lizenzzeit von drei Monaten abgeschlossen – es sei denn, dass eine der Vertragsparteien einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragszeit der anderen Vertragspartei in Textform mitgeteilt hat, dass kein neuer Lizenzvertrag abgeschlossen werden soll. Die Erklärung muss bis spätestens zum Beginn der Frist eingegangen sein.

Die Nutzungsberechtigung erlischt, auch ohne eine dahingehende ausdrückliche Erklärung der bluevalley, mit dem Tag der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers. Bluevalley ist jedoch verpflichtet, dem Lizenznehmer auf dessen Verlangen eine neue Nutzungsberechtigung, maximal bis zum Ablauf der bis dahin vereinbarten Lizenzzeit zu erteilen, wenn die Lizenzgebühr für die Lizenzzeit am Tag des Erlöschens der Nutzungsberechtigung bereits vollständig entrichtet war. Bei teilweiser Entrichtung bis zu einem Zeitpunkt nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird eine neue Nutzungsberechtigung entsprechend bis zu diesem Zeitpunkt erteilt.

Ist die Nutzungsberechtigung erloschen, aber entsprechend den Regelungen im vorhergehenden Absatz neu erteilt, bedarf es, anders als im Regelfall, bis einen Monat vor Ablauf der Lizenzzeit einer ausdrücklichen Erklärung des Lizenznehmers bzw. des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, dass nach Ablauf der Lizenzzeit ein neue Nutzungsberechtigung zu den bisherigen Bedingungen eingeräumt werden soll. Ohne eine solche Erklärung kommt es zu keinem neuerlichen Lizenzvertrag.

Die Lizenzvereinbarung kann von beiden Vertragsparteien außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur zum jeweils nächsten Monatsende beendet werden. Eine Beendigung kann nur mit einem schuldhaften Verstoß des anderen Vertragspartners gegen seine vertraglichen Verpflichtungen begründet werden.

 

§ 6

Hat der Lizenznehmer unter Verstoß gegen die ihm eingeräumte Nutzungsberechtigung, insbesondere gegen deren Umfang und Grenzen, Musiktitel genutzt, so ist er verpflichtet, die Lizenzgebühr in doppelter Höhe (unter Anrechnung der tatsächlich gezahlten Lizenzgebühr) zu entrichten, die er zu bezahlen gehabt hätte, wenn er für die Lizenzzeit ein der tatsächlich erfolgten Nutzung entsprechendes Lizenzmodell ausgewählt hätte. Ist die Lizenzzeit länger als ein Jahr, beschränkt sich die Verpflichtung des Lizenznehmers, die Lizenzgebühr in doppelter Höhe zu entrichten auf ein Jahr. Kommt es zu mehreren Verstößen in einem über 12 Monate hinausgehenden Zeitraum, ist die Lizenzgebühr in doppelter Höhe für einen Zeitraum, der sechs Monate vor dem ersten Verstoß, frühestens mit dem Beginn der Lizenzzeit beginnt und sechs Monate nach dem letzten Verstoß endet, längstens bis zum Ende der Lizenzzeit, zu entrichten. Die erhöhte Lizenzgebühr ist mit Feststellung des Verstoßes und deren Inrechnungstellung und in einem Betrag fällig.

Bei Nutzung der Musiktitel vor Beginn der Lizenzzeit oder Weiternutzung der Musiktitel nach Ablauf der Lizenzzeit oder nach Zugang der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug ist eine Vertragsstrafe in der doppelten Höhe der Lizenzgebühr (entsprechend dem ausgewählten Lizenzmodell) zu entrichten, die für eine Freigabezeit bis zum letzten Tag des Monats in dem die unberechtigte Nutzung erfolgte, mindestens aber für drei Monaten zu bezahlen gewesen wäre.

Hat der Lizenznehmer Musiktitel in einer Art und Weise genutzt, die nach keinem der Preismodelle oder nur nach ausdrücklicher Genehmigung erlaubt oder ausdrücklich verboten ist, hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.000,00 je genutztem Musiktitel an bluevalley zu zahlen. Ist der bluevalley dadurch entstandene Schaden höher, kann bluevalley den höheren Betrag verlangen.

Verweigert der Lizenznehmer die Rückgabe der Datenträger oder/und der Lizenzdokumente oder/und die Versicherung an Eides Statt, die Löschung der abgespeicherten Musiktiteln und Lizenzdokumente betreffend, obwohl er nach diesen AGB dazu verpflichtet ist, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,00 verpflichtet.

Unterlässt der Lizenznehmer es mehr als einmal, seiner Verpflichtung, ein Lizenzdokument für jede Bild- und Tonproduktion zu erstellen oder diese an den Unterlizenznehmer (Auftraggeber/Kunden) weiterzugeben, verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 250,00 zu entrichten.

Durch Zahlung der erhöhten Lizenzgebühr oder/und der Vertragsstrafe sind die zugrundeliegenden Ansprüche der bluevalley nicht erledigt. Bluevalley kann diese daher auch nach Zahlung der Vertragsstrafe, auch auf dem Rechtsweg, weiter verfolgen.

Strafrechtlich relevante Verstöße werden zur Anzeige gebracht.

 

§ 7

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, Änderungen in seiner Rechtsform (wie z.B. Eintragung als e.K. Umwandlungen, Fusionen und Umbenennungen des Unternehmens) und der postalischen Anschrift (Sitz des Lizenznehmers) sowie elektronischer Adressen, während der Lizenzzeit und darüber hinaus, so lange Lizenzgebühren oder Vertragsstrafen  nicht ausgeglichen sind, mitzuteilen. Erreichen Rechnungen, Mahnungen, Kündigungen und Widerrufe den Lizenznehmer nicht (Unzustellbarkeitsmitteilungen des Postzustellers oder des Mailservers) gelten die betreffenden Erklärungen und Schriftstücke der bluevalley als zum Zeitpunkt der Erstellung der Unzustellbarkeitserklärung als zugegangen. Dies gilt entsprechend im Falle gerichtlicher Verfahren. Der Lizenznehmer ermächtigt bluevalley, dem Gericht mitzuteilen, dass der Lizenznehmer ein wegen nicht mitgeteilter Änderung nicht zugestelltes Schriftstück (z.B. Mahnantrag, Klage etc.) als zugestellt akzeptiert.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so bleiben diese im Übrigen wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die der Interessenlage des Lizenzgebers und des Lizenznehmers insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck, der mit der unwirksamen Bestimmung erreicht werden sollte, entsprechen. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken.

Die Klärung von Streitigkeiten, den Inhalt dieser AGB und die Lizenzvereinbarungen oder die Erfüllung der sich aus dieser Lizenzvereinbarung ergebenden Verpflichtungen nebst eventueller Folgeansprüchen betreffend, erfolgt in Anwendung des deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Kassel, auch dann, wenn der Lizenznehmer nicht oder nicht mehr in Deutschland ansässig oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

© 1/2016 bluevalley GmbH & Co. KG - the music company

 

 

Vereinbarung über die Nutzung von Musikwerken und deren Aufnahmen (Lizenzvereinbarung)

 

§ 1

Die bluevalley GmbH & Co. KG (nachfolgend: bluevalley) räumt dem Lizenznehmer gegen Entgelt das Recht ein, urheberrechtlich geschützte, nicht verwertungsgesellschaftspflichtige (gemafreie) Musikwerke (Kompositionen) in Gestalt der zur Verfügung gestellten künstlerischen Interpretation (Musikaufnahme) (nachfolgend: Musiktitel) zu gewerblichen Zwecken zu nutzen.

 

Der Umfang und die Bedingungen der Nutzung bestimmen sich nach der vom Lizenznehmer ausgewählten Nutzungsart (nachfolgend: Lizenzmodell), den AGB und den nachfolgenden Regelungen. Diese sind, soweit keine abweichenden Vereinbarungen hinsichtlich einzelner Regelungen getroffen oder diese insgesamt abbedungen werden, integraler Bestandteil des Lizenzvertrages.

 

§ 2

Die Urheber (Komponisten, Musiker, Soundgestalter) und der Tonträgerhersteller (bluevalley) der lizenzierten Musiktitel haben der Verwertung ihrer Rechte durch bluevalley in dem in den nachfolgenden Regelungen vorgesehenen Umfang unwiderruflich zugestimmt. Die Urheber sind weltweit weder Mitglieder irgendeiner Verwertungsgesellschaft noch sind die Musiktitel bei einer Verwertungsgesellschaft registriert. Darüber hinaus verpflichtet sich bluevalley zusätzlich und zur noch weitergehenden Absicherung des Lizenznehmers, diesen von etwaigen Zahlungsansprüchen Dritter aus der Nutzung der Musiktitel freizustellen. 

 

§ 3

Bluevalley räumt dem Nutzer ein einfaches, nicht ausschließliches und nur unter den vereinbarten Bedingungen übertragbares, je nach Lizenzmodell zeitlich und/oder örtlich begrenztes oder zeitlich und/oder örtlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den Musiktiteln, jedoch ausschließlich zur Anbindung an Bild (unbewegte und/oder bewegte Bilder) oder Wort (hörbar oder sichtbar) ein. Eine Nutzung der Musiktitel ohne eine Anbindung, d.h. freigestellt und nur als Musik, wird grundsätzlich nicht lizenziert. Dient die Anbindung ausschließlich der Präsentation des Musiktitels (Musik-Video/Clip) bleibt diese Anbindung unberücksichtigt; ein so präsentierter Musiktitel gilt als unzulässig freigestellt genutzt.

 

Eine Nutzung der Musiktitel im Zusammenhang mit Bild- und/oder Tonmaterial pornografischen, rassistischen, gewaltverherrlichenden oder verfassungsfeindlichen Inhalts oder dessen Inhalte im wesentlichen erotische Inhalte transportieren oder gegen gesetzliche Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union verstoßen, ist untersagt.

 

Die Weitergabe von Musiktiteln durch den Lizenznehmer an Dritte (Unterlizenzierung, die durch ein Freigabedokument (§ 4) nachgewiesen wird) ist nur in Verbindung mit dem vom Nutzer hergestellten Bild- oder Tonmaterial (Anbindung) zulässig, jedoch nicht als freigestellter Musiktitel. Die Überlassung eines freigestellten Musiktitels an einen Dritten, der vom Lizenznehmer mit der Herstellung von Bild- oder Tonmaterial in eigener Verantwortung (als Subunternehmer) beauftragt wird, wird von bluevalley genehmigt, wenn diese zuvor unter Identifizierung des Dritten angezeigt wird, der Dritte den Umfang und die Grenzen der Lizenz, wie sie der Lizenznehmer zu beachten hat, anerkennt und den Musiktitel seinerseits an Bild oder Wort anbindet. Wer vom Lizenznehmer mit der (technischen) Anbindung des Musiktitels an die von ihm hergestellte Bildproduktion (z. B. das Tonstudio) beauftragt wird, ist kein Dritter im Sinne des vorhergehenden Satzes.

 

Der Lizenznehmer ist jedoch berechtigt, unter Aufgabe seiner von bluevalley eingeräumten Rechte seine Lizenz insgesamt und in dem ihm zugestandenen Umfang an einen Dritten, auch gegen Entgelt, weiterzugeben. Voraussetzung ist, dass der Dritte die vom Lizenznehmer gegenüber bluevalley eingegangenen Verpflichtungen übernimmt, d. h. einen Lizenzvertrag des Inhaltes, wie er mit dem Nutzer bis dahin bestanden hat, abschließt.

 

 § 4

Mit Eröffnung des Zugangs zum Freigabekonfigurator (§ 2 AGB) wird dem Lizenznehmer die Erstellung des oder der Freigabedokumente/s (je nach dem ausgewählten Lizenzmodell) ermöglicht. Das Freigabedokument belegt seine Berechtigung gegenüber dem Auftraggeber/Kunden und diesem sowohl gegenüber den Verwertungsgesellschaften wie auch Dritten. Der Lizenznehmer hat daher für jede Bild- oder Tonproduktion vor deren Weitergabe an seinen Auftraggeber/Kunden oder der Veröffentlichung (iSd § 6 UrhG) ein Freigabedokument zu erstellen. Im Freigabedokument ist der Lizenznehmer, der oder die verwendeten Musiktitel, die Bezeichnung der Bild- und Tonproduktion und der Unterlizenznehmer (Auftraggeber/Kunde) und der Tag der Ausstellung anzugeben. Werden Bild- und Tonproduktionen nach deren Veröffentlichung verändert oder ergänzt, ist ein neues Freigabedokument zu erstellen. Die Erstellung eines Freigabedokumentes muss während der Lizenzzeit erfolgen. Nach Ablauf der Lizenzzeit ist eine Nutzung des Freigabekonfigurators und damit die Erstellung von Freigabedokumenten  nicht mehr möglich.

 

Die vom Lizenznehmer erstellten Freigabedokumente werden bei bluevalley archiviert, können aber auch zusätzlich bei dem Lizenznehmer abgespeichert werden. Sowohl der Lizenznehmer, dieser so lange seine Berechtigung zur Nutzung des Freigabekonfigurators besteht, wie auch bluevalley, ist berechtigt, jederzeit Einsicht in sein Archiv zu nehmen. Bluevalley sichert zu, die sich aus den Freigabedokumenten ersichtlichen Daten Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Lizenznehmer ermächtigt bluevalley, auf Anfrage des Unterlizenznehmers oder einer Verwertungsgesellschaft Auskunft darüber zu geben, ob die Nutzung eines bzw. mehrerer  Musiktitel durch bluevalley ordnungsgemäß lizenziert wurde/n.

 

Die Freigabedokumente behalten, soweit die Berechtigung zur Nutzung des oder der Musiktitel nicht gem. § 4 AGB widerrufen worden ist, auch nach Ablauf der Lizenzzeit ihre Gültigkeit. Ausgenommen sind Bild- und Tonproduktionen, die als wiederkehrende Jingles oder Trailer wie z. B. Erkennungsmusiken für Nachrichten, Wettervorhersage oder Verkehrsinfo für das Rahmenprogramm eines TV- oder Radio- Senders verwendet werden. Diese Produktionen dürfen in Anbindung an Musiktitel der bluevalley nach Ablauf der Lizenzzeit nicht mehr genutzt werden.

 

Bluevalley ist, wenn Musiktitel durch bluevalley unbekannte Dritte genutzt werden, wahlweise berechtigt, sowohl den Lizenznehmer wie auch den Dritten  zur Vorlage der Unterlizenz aufzufordern.

 

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften sind Lizenznehmer und Unterlizenznehmer (Auftraggeber/Kunden) auch dann, wenn die Musiktitel gemafrei sind, verpflichtet, den Verwertungsgesellschaften auf Anfrage Auskunft über die Herkunft der Musiktitel und ihre Berechtigung, diese zu nutzen, zu erteilen.

 

§ 5

Bluevalley stellt dem Lizenznehmer entsprechend dem erworbenen Lizenzmodell Musiktitel als Download zur Verfügung. Handelt es sich bei dem erworbenen Lizenzmodell um eines der musicflat-Modelle, so werden dem Lizenznehmer auf Wunsch und gegen Entgelt zusätzlich sämtliche bis zum Zeitpunkt des Lizenzerwerbs veröffentlichten Musiktitel wahlweise auf Festplatte oder auf USB-Stick zur Verfügung gestellt. Während der Lizenzzeit ist der Lizenznehmer berechtigt, an ihn lizenzierte Musiktitel in der Art und Weise, wie dies für seine Zwecke erforderlich ist, auch unter Umwandlung in ein anderes Dateiformat oder Komprimierung (auch mehrfach) abzuspeichern. Mit Ablauf der Lizenzzeit ist der Lizenznehmer verpflichtet, abgespeicherte Musiktitel dauerhaft zu löschen und sämtliche Mitarbeiter vom Ablauf der Lizenzzeit in Kenntnis zu setzen und ihnen ausdrücklich mitzuteilen, dass die Musik der bluevalley nicht mehr genutzt werden darf. Den Vollzug der Löschung hat er bluevalley durch Übermittlung einer schriftlichen Versicherung an Eides Statt zu bestätigen. Eventuell bei bluevalley erworbene Datenträger (USB-Festplatte, USB-Stick, CDs) verbleiben im Besitz des Lizenznehmers. Sie müssen jedoch insofern gekennzeichnet werden, dass klar ersichtlich ist, dass die darauf gespeicherten Musiktitel des bluevalley-Musikarchivs ohne erneute Lizenzierung nicht mehr genutzt werden dürfen.

 

Der Lizenznehmer ist berechtigt, Musiktitel, soweit für die Anbindung an Ton- oder Bildmaterial erforderlich, durch Kürzen oder Schneiden zu bearbeiten. Weitergehende Bearbeitungen, insbesondere eine Umgestaltung des Musiktitels oder Änderungen, die den ursprünglichen Musiktitel oder die künstlerische Interpretation nicht mehr eindeutig erkennen lassen, sind unzulässig.

 

Bluevalley verzichtet auf das Recht der Namensnennung, wenn dies branchenunüblich ist, insbesondere bei der Nutzung der Musiktitel als Hintergrund oder Begleitmusik. Andernfalls ist bluevalley im Vor- oder Nachspann des Bild- oder Tonmaterials in folgender Weise namentlich zu erwähnen: „Musik: bluevalley.de“

 

§ 6

Der Umfang der Nutzungsberechtigung bestimmt sich aus den mit bluevalley getroffenen Vereinbarungen, in der Regel durch Auswahl eines der von bluevalley angebotenen Lizenzmodelle.

 

Allen Lizenzmodellen gemeinsam ist, dass bluevalley dem Nutzer die folgenden Rechte einräumt:

 

das Filmherstellungsrecht

 

das Recht der Wiedergabe

 

das Recht zur Verfügungstellung auf Abruf

 

das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung, auch durch Wiedergabe auf Bild und Tonträgern

 

Das Senderecht hingegen (als Recht zur Verbreitung der an Film- oder Tonmaterial angebundenen Musiktitel durch Sendeeinrichtungen gleich welcher technischen Art) wird nur bei Auswahl des entsprechenden Lizenzmodells oder entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung eingeräumt.

  

§ 7

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung unwirksam, so bleiben diese im Übrigen wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die der Interessenlage des Lizenzgebers und des Lizenznehmers insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck, der mit der unwirksamen Bestimmung erreicht werden sollte, entsprechen. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken.

 

Die Klärung von Streitigkeiten, den Inhalt dieser Lizenzvereinbarungen oder die Erfüllung der sich aus dieser Lizenzvereinbarung ergebenden Verpflichtungen nebst eventueller Folgeansprüchen betreffend, erfolgt in Anwendung des deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts. 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Kassel, auch dann, wenn der Lizenznehmer nicht oder nicht mehr in Deutschland ansässig oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

© 1/2016 bluevalley GmbH & Co. KG - the music company